Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (Auszug)
Stand: 1. Juli 2016
§ 17
Einwohnerantrag
(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.
(2) Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muß schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.
(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern sind höchstens 2 000 Unterschriften erforderlich.
(4) Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.
(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Gemeinderats ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.
(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,
1. daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,
2. daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,
3. daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrags berät und entscheidet,
4. daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.
§ 17a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
1. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebes, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
6. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
9. gesetzwidrige Anträge.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
1. bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens 9 v. H.,
2. 10 001 bis 30 000 Einwohnern von mindestens 8 v. H.,
3. 30 001 bis 50 000 Einwohnern von mindestens 7 v. H.,
4. 50 001 bis 100 000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
5.mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 5 v. H.,
der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.,
Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.
(6)Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. § 42 findet keine Anwendung. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
Landkreisordnung Rheinland-Pfalz (Auszug)
Stand: 14. September 2016
§ 11e
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
1. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten,
4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
7. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
8. gesetzwidrige Anträge.
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, welche weiteren Kreisangelegenheiten als wichtig gelten.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit
1. bis zu 100 000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
2. mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Kreistag festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten des Landkreises. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Landkreis verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Kreistags gleich. § 35 findet keine Anwendung. Der Kreistag kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz (Auszug)
Stand: 14. September 2012
Kommunalwahlgesetz im Internet
§ 67
Grundsatz
Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 68
Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muß an einem Sonntag stattfinden.
(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage und eine Erläuterung, die kurz und sachlich die Begründung der Antragsteller und die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen dargelegt, zu enthalten.
§ 69
Stimmzettel
Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
§ 70
Feststellung des Ergebnisses
Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.