Satzung Mehr Demokratie e.V. – Landesverband Rheinland-Pfalz
geändert am 20.06.2021
Präambel
Grundgesetz Artikel 20.2
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Grundgesetz Artikel 3.2
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
§ 1 Zweck und Ziel des Landesverbandes
1. Der Landesverband Rheinland-Pfalz (Kurzform: LV-RLP) ist eine Untergliederung des Bundesverbandes „Mehr Demokratie e.V.“ und richtet sich nach dessen Satzung, die durch diese Landessatzung ergänzt wird.
2. Der LV-RLP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des LV-RLP dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des LV-RLP erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen. Sie haben auch im Falle der Auflösung des LV-RLP keinen Rechtsanspruch.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des LV-RLP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des LV-RLP betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Bundesvorstand zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins Mehr Demokratie e. V. im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 Organe des Landesverbands
Organe des Landesverbands sind
- die Landesmitgliederversammlung,
- der Landesvorstand.
§ 3 Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des LV-RLP und wird mindestens einmal jährlich einberufen.
1a. Wenn am geplanten Versammlungstermin eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, kann die Versammlung als Online-Versammlung durchgeführt werden. Eine Präsenzversammlung, zu der bereits eingeladen ist, kann bis 1 Woche vor dem geplanten Termin durch eine Online-Versammlung ersetzt werden.
2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform durch den Vorstand. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die vorgesehene Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben.
3. Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
3a. Grundsätzlich sind alle Mitglieder wahl- und stimmberechtigt, soweit das nicht durch Gesetze ausgeschlossen ist (BGB §34). Mitglieder, die juristische Personen sind, werden dabei von natürlichen Personen vertreten. Jede natürliche Person hat nur einfaches Stimmrecht.
4. Landesmitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung bei bestimmten Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit von der Teilnahme unter Angabe von Gründen ausschließen. Durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder zugelassen werden.
5. Die Landesmitgliederversammlungen behält sich das Recht vor, bestimmte Gäste auszuschließen.
§ 4 Aufgaben der Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des LV-RLP. Dazu gehört auch die Wahl der Vorstandsmitglieder.
2. Die Tagesordnung der ordentlichen Landesmitgliederversammlung hat vorzusehen:
- den Rechenschaftsbericht des Landesvorstands,
- den Bericht zur Kassenlage,
- Entlastung der/des Kassenverantwortlichen auf Empfehlung der Rechnungsprüfung,
- Entlastung des Landesvorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Wahl der Wahl- und Abstimmungskommission für Briefwahlen und Briefabstimmungen.
§ 5 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Mindestens eine Person erfüllt die Sprechfunktion und eine Person ist für die Kassenführung verantwortlich. Die stimmberechtigten Mitglieder in Rheinland-Pfalz wählen den Landesvorstand für die Amtsdauer von in der Regel 24, bis maximal 30 Monaten.
2. Für die Vorstandswahlen gilt die Wahl- und Abstimmungsordnung des Landesverbandes. Die Wahl- und Abstimmungsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und kann nur durch diese oder einen Mitgliederentscheid geändert werden.
3. Ist ein Vorstandsamt unbesetzt, wird die Nachwahl durch die nächstmögliche Landesmitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes. Scheidet die Person, die für die Kassenführung gewählt wurde, oder alle Personen mit Sprechfunktion aus ihren Ämtern aus, so beauftragt der Vorstand unverzüglich kommissarisch eine andere Person mit der Sprechfunktion oder mit der Kassenführung aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstandsmitglied oder vom Vorstand des Bundesverbandes eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einzuberufen, auf der der gesamte Vorstand neu gewählt wird.
§ 6 Aufgaben des Landesvorstands
1. Der Vorstand des LV-RLP ist für die Geschäfte zuständig und vertritt den Landesverband Rheinland-Pfalz nach außen. Er ist der Landesmitgliederversammlung umfassend berichts- und rechenschaftspflichtig.
2. Der Vorstand gibt sich innerhalb von höchstens sechs Monaten eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u. a. die Zuständigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand legt der Landesmitgliederversammlung zum Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
§ 7 Finanzen
1. Neben dem Mitgliedsbeitrag des Bundesverbandes werden keine weiteren Pflichtbeiträge erhoben.
2. Die kassenverantwortliche Person ist berechtigt, Ausgabenbeschlüssen und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht durch entsprechende Einnahmen oder Rücklagen des Landesbudgets gedeckt sind, zu widersprechen. Das Veto ist bindend.
§ 8 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung geändert werden. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur natürliche Personen.
2. Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform spätestens sechs Wochen vor der anvisierten Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes, auch juristische Personen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.