Volksbegehren und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz

Die wichtigsten Reformvorschläge von Mehr Demokratie e.V..

 

Um in Rheinland-Pfalz Volksentscheide möglich zu machen, sind Reformen dringend notwendig. Hier sind unsere Verbesserungsvorschläge im Überblick, im Vergleich mit der derzeitigen Situation. In allen Stufen der Volksgesetzgebung, vom Volksbegehren bis zum Volksentscheid, finden sich bisher hohe Hürden, die abgebaut werden müssen, um in Rheinland-Pfalz eine faire und direkte Demokratie zu ermöglichen.

Status Quo Unsere Vorschläge Begründung
Themen:    
Ausgeschlossen sind Volksbegehren zu „Finanzfragen“. (Artikel 108a, Absatz 1, bzw. 109, Absatz 3, Satz 3 der Verfassung) Finanzwirksame Volksbegehren sind generell zulässig. Ausgeschlossen sind lediglich Volksbegehren über das „Haushaltsgesetz“. Volksbegehren, die sich nicht auf den Landeshaushalt auswirken dürfen, sind wirkungslos. Der Ausschluss von Volksbegehren zu Finanzfragen ist unklar formuliert und könnte sehr restriktiv ausgelegt werden. Eine Beschränkung auf die Formulierung „Haushaltsgesetz“, wie z.B. in Berlin und BaWü, wahrt die Budgethoheit des Parlaments.
Volksbegehren:    
Die Eintragungsfrist für initiierende Volksbegehren beträgt zwei Monate (Artikel 109, Absatz 3, Satz 2 der Landesverfassung) Die Eintragungsfrist für initierende Volksbegehren sollte mindestens sechs Monate betragen Vor dem Hintergrund, dass auch bei einem gesenkten Unterschriftenquorum immerhin noch 100.000 Wahlbrechtigte ein initiiierendes Volksbegehren unterzeichnen müssen, ist eine Frist von zwei Monaten nicht praktikabel.
Die Eintragungsfrist für Volksbegehren, die sich auf einen Beschluss der Landesregierung beziehen, beträgt einen Monat (Art. 115 Landesverfassung) Die Eintragungsfrist für fakultative Volksbegehren sollte auf drei Monate verlängert werden. Da für fakultative Volksbegehren ein niedrigeres Quorum gilt und das Inkrafttreten von Landtagsbeschlüssen nicht zu lange ausgesetzt werden sollte, ist eine Verlängerung auf drei Monate angemessen.
Ein initiierendes Volksbegehren ist von 300.000 Wahlberechtigten zu unterstützen. (Artikel 109, Absatz 3, Satz 1 der Landesverfassung) Das Unterschriftenquorum für Initiativbegehren sollte auf 100.000 Wahlberechtigte gesenkt werden. Auch bei Ausweitung der Eintragungsfrist ist das Unterschriftenquorum für initiierende und auch für fakultative Volksbegehren deutlich zu hoch. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Instrumente aufgrund der hohen Hürden nicht genutzt wurden.
Ein fakultatives Volksbegehren ist von 150.000 Wahlberechtigten zu unterstützen. (§72, Absatz 3, Satz 2 LWahlG) Ein fakultatives Volksbegehren ist von 50.000 Wahlberechtigten zu unterstützen.  
Volksentscheid:    
Bisher werden mit der Abstimmungsbenachrichtigung keine weiteren Informationen verschickt. Jede/r Wahlberechtigte erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung ein Informationsheft mit den Pro- und Kontra-Argumenten Damit die Abstimmung auf einem möglichst hohen Informationsniveau erfolgt, sollte – wie in anderen Bundesländern und der Schweiz – ein Informationsheft vor dem Volksentscheid an alle Stimmberechtigten verschickt werden.
Ein Gesetz kann nur beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt (Beteiligungsquorum) (Art. 109, Absatz 4, Satz 4 der Landesvwerfassung) Das Beteiligungssquorum ist generell abzuschaffen. Es gilt wie bei der Parteienwahl, die Mehrheit der gültigen Stimmen Beteiligungsquoren bei Volksententscheiden führen dazu, dass Gegner einer Initiative ermutigt werden, der Abstimmung fern zu bleiben. Das Abstimmungsergebnis wird somit verzerrt. Wie bei Wahlen, sollten auch beim Abstimmen diejenigen entscheiden, die daran teilnehmen.
Verfassungsänderungen sehen ein höheres Zustimmungsquorum von 50 Prozent vor (Artikel 129, Absatz 1 der Landesveerfassung). Bei Änderungen der Landesverfassung sollte eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden.